LKW Prüfungen/Untersuchungen

 

• Abgas-Untersuchung Lkw-Diesel ab 2,8 t


Sicherheitsprüfung für LKW und Anhänger


• LKW Fahrtschreiberprüfung nach § 57b (StVZO)

 

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Abgas-Untersuchung Lkw-Diesel ab 2,8 t

Als anerkannte Werkstatt für Abgasuntersuchung (AU) führt Brunner diese für Dieselfahrzeuge ab 2,8 t durch.

Die Abgasmessung nach den gültigen Vorschriften erfolgt mit einem dazu zugelassenen Gerät der Firma AVL. Ca. 40 Minuten dauert die Prüfung.

Die AU dürfen nur anerkannte Werkstätten wie die Brunner Service GmbH durchführen.

Zur Terminvereinbarung rufen Sie uns einfach an Tel. +49 8703 93370.

Unsere Mitarbeiter haben wir für die Abgasuntersuchung speziell geschult. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Prüfungen zur Durchführung der Abgasuntersuchung alle drei Jahre neu abgelegt werden. Die Schulungen hierzu sind gesetzlich vorgeschrieben. Nach bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung und das Zertifikat über die abgelegten Prüfungen.

 

 

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Sicherheitsprüfung für LKW und Anhänger

Auf der sicheren Seite mit der Sicherheitsprüfung für Lkw und Anhänger beim Brunner Service.

Die Prüfung erfolgt durch zugelassene Meister der KFZ-Innung.


Prüfungsinhalt sind


  • Bremsen,
  • Pneumatik,
  • Fahrgestell und
  • Aufhängungen.

Eine Vorab-Terminvereinbarung ist notwendig. Die Dauer der Prüfung beträgt ca. 1,5  – 2 Stunden und kann an jedem Wochentag durchgeführt werden.


Zu beachtende Fristen für Lkw und Anhänger Sicherheitsprüfungen (SP):

Die SP ist in grundsätzlich in dem auf der Plakette angegebenen Monat fällig.


Die Frist kann um vier Wochen verlängert werden, sofern das Fahrzeug rechtzeitig zur SP angemeldet wurde, aber die Sicherheitsprüfung nicht fristgerecht durch die beauftragte Werkstatt erledigt werden konnte.

Eine SP darf auch vorgezogen werden. Dies wirkt sich nicht nachteilig auf die Laufzeit aus.


Prüffristen

Die SP wird, je nach Fahrzeugklasse, zwischen den jeweils fälligen Hauptuntersuchungen durchgeführt.


Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 7,5 t ≤ 12 t

  • erste Prüfung 42 Monate nach Erstzulassung
  • danach immer 6 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung (HU)


Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 12 t

  • erste Prüfung 30 Monate nach der Erstzulassung
  • danach immer 6 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung (HU)


Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 10 t

  • erste Prüfung 30 Monate nach der Erstzulassung
  • danach immer 6 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung (HU)


Kraftomnibusse mit mehr als acht Fahrgastplätzen

  • erste Prüfung 6 Monate nach der ersten Hauptuntersuchung (HU)
  • zweite Prüfung 6 Monate nach der zweiten Hauptuntersuchung (HU)


ab der dritten Hauptuntersuchung alle drei Monate. Entfällt zum Termin der Hauptuntersuchung (HU)

 


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LKW Fahrtschreiberprüfung nach § 57b (StVZO)


GHT zertifizierte Meister im Hause Brunner prüfen Ihre Fahrtschreiber


Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin. Und planen Sie dann circa 1,5 bis 2 Stunden Zeit ein.


Folgende Inhalte und Anforderungen enthält die Fahrtschreiberprüfung:


57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte


(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.


(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte Überprüfung erfolgte. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.


(3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.


(4) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.